Mutterschaftsurlaub

Schwanger? Herzlichen Glückwunsch! Wenn eine Frau ein Kind erwartet gibt es einige Regelungen die man beachten muss. In der Schweiz haben alle erwerbstätigen Frauen Anspruch auf eine sogenannte Mutterschaftsentschädigung, also einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Dieser Zeitraum ist im Gegensatz zu einem Vaterschaftsurlaub oder einer Elternzeit, gesetzlich geregelt und beträgt 98 Tage, beginnend mit dem Tag der Geburt des Kindes. Damit du Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen kannst, musst du angestellt, selbstständig erwerbend oder arbeitslos gemeldet sein. Ausserdem musst du mindestens 5 Monate vor der Niederkunft schon gearbeitet haben und während der 9 Monate der Schwangerschaft bei der AHV versichert sein. Darüber hinaus ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft wichtig, am Besten du informierst deine/n ArbeitgeberIn darüber sobald ein voraussichtlicher Geburtstermin feststeht um keine Fristen zu verpassen. Danach ist es gut zu wissen, dass du während der Schwangerschaft sowie in deinem Mutterschaftsurlaub nicht gekündigt werden darfst.

Mutterschutz

Als frischgebackene und werdende Mama unterliegt man in der Schweiz dem Mutterschutz, also besonderen Arbeitsbedingungen. Da schwangere Frauen sensibel auf diverse Umwelteinflüsse reagieren, ist der/die ArbeitgeberIn ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft verpflichtet, das Arbeitsumfeld so zu gestalten, dass die Gesundheit der Mutter sowie die des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Der Mutterschutz sieht also vor, schwangeren Frauen eine risikofreie Arbeit zu ermöglichen.

Unterliegt deine Arbeit Gefahren oder arbeitest du in der Nacht? Dein/e ArbeitgeberIn muss dir eine gleichwertige, ungefährliche Stelle oder Tagesarbeit anbieten. Ist eine Ersatzarbeit nicht möglich, so musst du die Arbeit nicht verrichten und hast laut dem Arbeitsrecht in der Schwangerschaft, Anspruch auf eine Entschädigung von 80% deines Lohns.

Die Arbeitszeiten während der Schwangerschaft belaufen sich auf maximal acht Stunden pro Tag, keine Überstunden dürfen geleistet werden und acht Wochen vor dem Geburtstermin darf zwischen 20.00 und 06.00 Uhr nicht gearbeitet werden.

Mutterschaftsentschädigung

Ist das Kind erstmal geboren haben Mütter 98 Tage am Stück Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Das bedeutet, dass Mütter während dieser Zeit 80% ihres Gehalts beziehen können, trotz Verdienstausfalls. Entscheidest du dich dazu, früher als 14 Wochen, jedoch frühestens 8 Wochen, nach der Geburt deines Kindes wieder zu Arbeiten zu beginnen, verfällt dein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Mutterschaftsentschädigung berechnen

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld berechnet, bezieht sich auf das monatliche Einkommen vor der Schwangerschaft und beträgt höchstens CHF 196 pro Tag.

Beispiel:
Einkommen vor der Geburt: CHF 5.250
Mutterschaftsentschädigung CHF 5.250 x 0.8 = CHF 4.200
Tagessatz = CHF 4.200 / 30 = CHF 140

Beispiel 2:
Einkommen vor der Geburt: CHF 7.425
Mutterschaftsentschädigung CHF 7.425 x 0.8 = CHF 5.940
Tagessatz = CHF 4.200 / 30 = CHF 198
Der Betrag ist höher als der maximale Tagessatz und muss somit auf CHF 196 gekürzt werden.

Im Falle einer Adoption entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung sowie Mutterschaftsurlaub. Die einzige Regelung ist, dass ein/e ArbeitgeberIn Angestellten freie Zeit für familiäre Ereignisse bewilligen muss, je nach Kanton kann man auch Adoptionsurlaub beantragen.

Ferienanspruch während Mutterschaftsurlaub

Grundsätzlich gilt, alle ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Jedoch darf der ArbeitgeberIn den Ferienanspruch kürzen, wenn man eine bestimmte Zeit die Arbeit nicht antritt. Bei einer Schwangerschaft gelten hier spezielle Regelungen, wenn du also vor der Geburt länger als 2 Monate von der Arbeit fern bleibst, darf dein ArbeitgeberIn die Dauer deiner Ferien kürzen. Beim Fernbleiben während dem Mutterschaftsurlaub darf der Ferienanspruch nicht gekürzt werden.

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