Damit ein Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einen Arbeitsplatz erhalten kann, hat es die Möglichkeit den ArbeitnehmerIn in Kurzarbeit anzumelden. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit vorübergehend gekürzt oder sogar ganz eingestellt wird ohne auf die Kompetenzen der betroffenen MitarbeiterInnen zu verzichten, der Vertrag bleibt somit also bestehen. Um Kurzarbeit anzumelden muss der MitarbeiterIn sein Einverständnis geben, sollte das abgelehnt werden, muss weiterhin der volle Lohn ausgezahlt werden. Hier musst du aber beachten, dass sich in dem Fall das Risiko einer Kündigung erhöht, da das Unternehmen nicht die nötigen Ressourcen zur Verfügung hat deinen Arbeitsplatz in der Form zu erhalten. Deine Arbeitszeit sollte bei der Kurzarbeit prinzipiell nur vorübergehend gekürzt werden, muss mindestens 10 Tage vor Beginn schriftlich im Kanton angekündigt werden und darf maximal 12 Monate andauern. Während dieser Zeit ist es wichtig, die Arbeitszeit genau zu dokumentieren, um festzuhalten ob Kurzarbeit richtigerweise und begründet angemeldet wurde.
Bist du ArbeitgeberIn und möchtest detaillierte Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung? Alles worauf du als Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in achten musst findest du hier.
Kurzarbeitsentschädigung
Wenn du in Kurzarbeit gemeldet bist verringert sich dein Gehalt. Wir haben dir die wichtigsten Punkte zusammengefasst damit du weisst wie viel Kurzarbeitsentschädigung dir zusteht. Während dieser Zeit kannst du zwar nur 80% deines Lohns beziehen jedoch bleibt dir dein Job erhalten. Dies liegt daran, dass dein Arbeitsvolumen gekürzt oder manchmal sogar ganz eingestellt wird. Den Lohn, den du in dieser Phase beziehst bezeichnet man als Kurzarbeitergeld oder auch Kurzarbeitsentschädigung. Die Kurzarbeitsentschädigung wird durch die Arbeitslosenkasse bzw der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgerichtet, diese deckt in dieser Zeit einen gewissen Teil der Lohnkosten einer Firma um sie zu entlasten.
Wie wird Kurzarbeitsentschädigung berechnet?
Wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird, bekommst du 80% deines normalen Lohns. Bei 50% Kurzarbeit, das heisst du erbringst die Hälfte der vertraglich festgelegten Arbeitsstunden, wird dein Gehalt geteilt ausgezahlt. 50% erhälst du wie gewohnt von deinem ArbeitgeberIn, doch der restliche halbe Lohn wird als Kurzarbeitergeld berechnet, also nur 80% deines Lohns, wird nun vom ALV ausgezahlt.
Ergibt dein Lohn im Normalfall 6.000 CHF pro Monat sieht deine Auszahlung im Fall von 50% Kurzarbeit wie folgt aus:
6.000 CHF / 2 = 3.000 CHF werden vom Arbeitgeber bezahlt.
6.000 CHF / 2 = 3.000 CHF x 0.8 = 2400 CHF wird als Kurzarbeitsentschädigung vom ALV übernommen.
Das ergibt ein Gehalt von insgesamt 5.400 CHF.
Kurzarbeit Überstunden
Was passiert wenn während der Kurzarbeit Überstunden anfallen?
Grundsätzlich sollte das nicht passieren denn dies würde bedeuten, dass genug Arbeitsaufwand vorhanden ist und deine Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss. Sollte der Fall eintreten, dass es kurzzeitig tatsächlich notwendig ist Überstunden zu leisten, muss dein Arbeitgeber dich hierfür entsprechend entlohnen. Bei der Kurzarbeit ist die Auszahlung von Überstunden jedoch nicht genau geregelt und wird gemäss dem Arbeitsaufwand individuell entschieden. Tritt es öfter ein, dass du in der Kurzarbeit, Überstunden leisten musst, kann die Kurzarbeit angezweifelt werden. Genaue Informationen zum Thema Arbeitszeit und Überstunden kannst du bei Arbeitszeit nachlesen.
Kurzarbeit Kündigung
Darf ich einen Mitarbeiter/in trotz Kurzarbeit kündigen? Das ist eine Frage die sich viele stellen. In der Schweiz hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Kündigungsfreiheit. Somit kann ein/e ArbeitgeberIn auch während der Kurzarbeit eine Kündigung einreichen und das Arbeitsverhältnis auflösen. Geschieht dies im Laufe der Kurzarbeit entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum der Kündigungsfrist.
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